(Presseerklärung der BI Umwelschutz Lüchow-Dannenberg)
Kurz vor dem nächsten Castortransport richtet sich die Polizei erneut Sonderrechtszonen ein. Dies mussten Besucherinnen und Besucher erfahren, als sie am vergangenen Sonntag zum Großsteingrab bei Grünhagen unterwegs waren. An allen Bahnübergängen zwischen Leitstade und Hitzacker hatte die Polizei Sperren errichtet. Ein Übertritt wurde nur zu Fuß, jeweils nur einer einzelnen Person und nur nach Feststellung der Personalien gewährt. Diesen Auflagen sollten sich ausnahmslos und ohne besondere Begründung alle Personen beugen, die hin oder her wollten. Mit dem Auto waren die Passierstellen ohnehin nicht zu erreichen: Polizeifahrzeuge blockierten bereits im weiten Vorfeld Straßen und Wege. Jede Person und jedes Fahrzeug wurde über Stunden mit Videokameras gefilmt.
Eine Sprecherin des “widerStandsNest Metzingen”, das für diesen Tag zu einem Besuch beim Hünengrab eingeladen hatte, protestiert gegen diese großflächige und pauschale Beschneidung des Grundrechts auf Freiheit der Bewegung. “Zwei Wochen vor dem Transport nehmen wir nicht einmal besondere Rechte als Demonstrierende nach Artikel 8 des Grundgesetzes in Anspruch.” sagte sie. “Wir fordern hier ein, das zu dürfen, was in elf Monaten des Jahres Selbstverständlichkeiten sind: den Wald zur Erholung zu nutzen, Holz zu machen, Wege zu benutzen.”
Unterstützung erhält sie dabei von der Bürgerinitiative Umweltschutz. “Das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz wird von der Polizei regelmäßig als Generalermächtigung herangezogen. Das müssen wir leider immer wieder erleben.” sagt die Vorsitzende der BI. Dabei sei in zahlreichen Urteilen herausgestellt worden, auf welcher fragwürdigen rechtlichen Grundlage die Polizei arbeite. Selbst das NGefAG, das als ein besonders rigides Polizeigesetz anzusehen sei, fordere von der Polizei die Einhaltung klarer Regeln.” Es reicht eben nicht, dass die Polizei eine Gefahr behauptet, der sie begegnen muss, um dann alles zu dürfen, was ihr zweckmäßig erscheint.”
Ein deutliches Licht auf das Selbstverständnis vieler Beamter wirft die Aussage eines Einsatzpolizisten am Castorgleis: “Eure Grundrechte hören da auf, wo unsere Rechte anfangen.” Es gab keinen bei seinen Kollegen, der ihm da widersprochen hätte. “Welchen Wert haben eigentlich Gerichtsurteile, wenn sie für das Verhalten der Polizei keinerlei Maßstab bilden?” fragen sich da viele.
Kompetenz der Kommune beschnitten
- Nicht nur über die Rechte Einzelner setzte sich die Polizei hinweg. Auch die Kommune wurde in ihren Kompetenzen beschnitten: Die Straße von Harlingen zum Forsthaus Posade, die normalerweise ohne Einschränkungen zu befahren ist, war ab Sonntag Mittag plötzlich durch Polizeibeamte mit einem amtlich wirkenden Schild “Durchfahrt verboten - schlechte Wegstrecke” gesperrt. Nachfragen bei der Samtgemeinde Hitzacker ergaben, dass sich der Zustand der Straße nicht plötzlich verschlechtert habe. “Das Schild hat irgendwer dort hin gestellt, wir waren das nicht. Das muss wieder weg!” hieß es dazu aus der Verwaltung.
Gerade aktuell hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg endgültig über die Nicht-Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen im November 2003 gegen den Musenpalast in Laase entschieden. In seinem Urteil formuliert das Gericht Grundsätze für die Polizeiarbeit mit allgemeiner Bedeutung. In der Begründung heißt es unter anderem:
Die Absperrung aller Zufahrtswege in Laase war rechtswidrig und damit ein Verstoß gegen das Grundgesetz nach Art. 2 Abs. 2 (Die Freiheit der Person ist unverletzlich). Personen, die sich in einem bestimmten Gebiet aufhalten, dürfen nicht von vorneherein unter einen Pauschalverdacht gestellt werden. Personen dürfen nicht grundsätzlich am Passieren von Kontrollstellen gehindert werden. Die Verhütung von Ordnungswidrigkeiten darf nicht Zielsetzung der Errichtung von Kontrollstellen sein. Faktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Störern rechtfertigen nicht die Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter. Demonstrationen, Veranstaltungen Menschenbewegungen außerhalb des Verbotskorridors sind grundsätzlich zulässig. Von mehreren voraussichtlich gleich geeigneten Mitteln ist dasjenige zu wählen, das den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Polizeiliche Verfügungen dürfen nicht lediglich der Vereinfachung polizeilicher Arbeit dienen .., vielmehr bedarf es konkreter Nachweise. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus.
Siehe auch:
http://www.de.indymedia.org/2006/10/160448.shtml
http://www.castor-blog.de/2006/10/29/heimatloser-hinkelstein/
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